Gesamtforderung
Bestehende Forderung mehrerer Gläubiger, von denen jeder einzelne vom Schuldner der Forderung die gesamte Leistung verlangen kann. Die Gläubiger sind Gesamtgläubiger und bilden eine Zweckgemeinschaft. Der Gläubiger seinerseits kann nach seinem Ermessen befreiend an einen der Gläubiger leisten. Nach den AGB der Banken ist im Zweifel (wenn nicht schriftlich anderes vereinbart ist) beim Gemeinschaftskonto und -de-pot Gesamtgläubigerschaft gegeben, sodass jeder Kontobzw. Depotinhaber allein verfügen kann. Ggs.: Teilforderung.
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