Eigenmittelgrundsatz, Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals
Nach dem Eigenmittelgrundsatz darf das Verhältnis zwischen haftendem Eigenkapital eines Instituts und gewichteten Risikoaktiva 8% täglich zum Geschäftsschluss nicht unterschreiten. Die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und ggf. für Optionsgeschäfte darf den um die Drittrangmittel vermehrten Differenzbetrag zwischen haftendem Eigenkapital und der in Höhe von 8% berücksichtigten Summe der gewichteten Risikoaktiva (Risikoaktivaan-rechnungsbetrag) täglich bei Geschäftsschluss nicht übersteigen. Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch Währungsgesamt-, Rohwaren- und Handelsbuch-risikopositionen. Bei Instituten, die das Wahlrecht zur Verwendung eigener Risikomodelle ausüben, werden die Marktrisikopositionen aus den vorgenannten Positionen gebildet, deren risikomässige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt; eine teilw. Zusammenfassung der Positionen ist zulässig. Zum Ultimo jedes Kalendermonats ist eine Gesamtkennziffer zu ermitteln, die das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts (Zähler) und der Summe aus den gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte (Nenner) angibt. Anrechenbare Eigenmittel sind das in Grundsatz I zur Verfügung stehende haftende Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel. Nachrichtlich ist neben der Gesamtkennziffer das prozentuale Verhältnis zwischen den ungenutzten, aber den Eigenmitteln zurechenbaren Drittrangmitteln und dem Nenner der o. a. Gesamtkennziffer anzugeben.
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