Eigenmittelgrundsatz, Anrechnungsgruppen
Die in Betracht kommenden Anforderungen des Grundsatzes I gelten entspr. für Gruppen für die Grössenverhältnisse 1. des gesamten haftenden Eigenkapitals und der gesamten Risikoaktivaanrechnungsbeträge; 2. des gesamten haftenden Eigenkapitals abzgl. der gesamten Risikoaktivaanrechnungsbeträge zzgl. der gesamten Drittrangmittel und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen aller gruppenangehörigen Unternehmen; 3. der insges. anrechenbaren Eigenmittel und der Summe aus den gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte. Bei Berechnung der Anforderungen für die vorgenannten Grössenverhältnisse darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz ausserhalb Deutschlands abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzland geltenden Marktrisikoregelung zu den festgesetzten Stichtagen ermittelt werden, sofern die Marktrisikoregelung auf den Vorgaben der entspr. Richtlinie der EU bzw. in anderen Staaten der Zehnergruppe ausserhalb des EWR auf der Eigenkapitalübereinkunft des Baseler Ausschusses beruht.
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