Eigenmittelgrundsatz, Ausnahmen
Grundsatz I findet keine Anwendung auf KAG sowie Finanzdienstleistungsinstitute, ausgenommen die, die Eigenhandel betreiben, als Anlage-, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter tätig sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Daneben gibt es Nichtanwendungen einzelner Bestimmungen auf bestimmte Institute, z.B. Nichthandelsbuchinstitute. Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in den Grundsatz einzubeziehen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|