Eigenmittelgrundsatz als Solvabilitätsregel
Die Aufnahme der Termingeschäfte und Optionsrechte in den Kanon der zu berücksichtigenden Risikoaktiva des Eigenmittelgrundsatzes soll den mit den Finanzinnovationen verbundenen Ausfallrisiken Rechnung tragen, auch wenn diese Geschäfte nur ausserhalb der Bilanz bzw. im Anhang vermerkt werden. Der Begr. Risikoaktiva verdeutlicht, dass Grundsatz I über ledigl. Kredite, Beteiligungen u. dgl. hinaus eine umfassende Solvabilitätsrege-lung ist. Bei seiner Konstruktion ist eine Systematik berücksichtigt, die in der Baseler Übereinkunft zur Eigenkapitalkonvergenz und der Solvabilitätsrichtlinie zu Grunde gelegt wurde. Allerdings wurde der Solvabilitäts-koeffizient infolge der Transformation der EU-Richtlinie auf das 12,5-fache des haftenden Eigenkapitals - bei Neudefinition des Eigenkapitalbegr. - reduziert.
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