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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deutsche Bundesbank, Aussenhandelsfinanzie-rung(sfazilitäten)

Auch die Bundesbank spielt eine Rolle im kurzfristigen Grenzen überschreitenden Zahlungs- und Kreditverkehr. Diese Funktionen sind eng begrenzt und zudem im Wesentlichen subsidiär, d. h. sie soll soweit wie möglich nicht im Konkurrenzbereich zu den Geschäftsbanken tätig werden. Daher sind diese Zentral-bankfazilitäten im Laufe der Zeit eingeschränkt worden, je stärker die Geschäftsbanken die Tätigkeiten selbst durchführen konnten. Im Wesentlichen sind folgende Funktionen der Bundesbank zu nennen: 1. Ankauf von Auslandswechseln und Auslandsschecks: Die Bundesbank kauft von Banken und öffentlichen Verwaltungen Auslandswechsel und -Schecks an, dabei von öffentlichen Verwaltungen nur über ausländische Währung lautende Auslandswechsel und -Schecks. Der Verkäufer muss ein Girokonto bei der ankaufenden Stelle der Bundesbank unterhalten. Die im Ausland zahlbaren Wechsel und Schecks werden an die Korrespondenzbanken der Bundesbank zum Einzug (Inkasso) versandt. Dem Ersuchen, sie durch eine andere ausländische Bank vorlegen zu lassen, entspricht die Bundesbank nicht. 2. Bearbeitung von Auftragspapieren - Ausland - (als Einzugsgeschäft): Die Bundesbank nimmt von jedermann Wechsel, Schecks, Anweisungen, Quittungen und andere Urkunden über Geldforderungen zur Einziehung an (Auftragspapiere). Dokumente dürfen allerdings den Auftragspapieren nicht beigefügt sein. Die Bundesbank nimmt auch Sorten zur bestmöglichen Verwertung entgegen, wobei die Auswahl der Verwertungsmöglichkeit im Ermessen der Bundesbank liegt. Sie haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der ausländischen Einzugsstellen oder deren Beauftragten. 3. Abgabe von Schecks auf das Ausland: Die Bundesbank gibt an Kontoinhaber Schecks auf bestimmte ausländische Plätze, also die wichtigsten Finanzplätze ab. 4. Ausführung von Zahlungsaufträgen: Die Bundesbank führt für Kontoinhaber Zahlungsaufträge nach dem Ausland aus. Die dabei von ihr eingeschalteten ausländischen Korrespondenzbanken können einem entspr. Verzeichnis bei der Bundesbank entnommen werden. Zahlungsaufträge werden erst ausgeführt, wenn die Deckung hierfür bei der Bank zur Verfügung steht. Zahlungsaufträge aus dem Ausland führt die Bundesbank erst dann aus, wenn ihr dafür die Deckung angeschafft worden ist. Dabei führt sie Zahlungsaufträge in ausländischer Währung durch Gutschrift auf einem Währungskonto aus; ist dies nicht möglich, rechnet sie zum Ankaufskurs des Tages in Euro ab, an dem der Auftrag vorbörslich bei ihr eintrifft, sofern die Deckung angeschafft ist. 5. Stellen von Bürgschaften und Garantien: Die Bundesbank stellt im Auftrag von Banken und öffentlichen Verwaltungen Bürgschaften und Garantien im Ausland, im Auftrag von Banken nur, soweit diese keine Möglichkeit haben, Bürgschaften und Garantien im Ausland selbst zu stellen (was sehr selten ist). Gleichzeitig mit dem Auftrag hat der Auftraggeber der Bundesbank eine Gegengarantie nach vorgeschriebenem Muster zu stellen. Aus dieser Gegengarantie bleibt der Auftraggeber der Bundesbank so lange verpflichtet, bis ihm die Bank mitteilt, dass sie aus ihrer Bürgschaft oder Garantie entlassen worden ist. Banken haben der Bundesbank neben der Gegengarantie Sicherheit zu leisten. Sie wird freigegeben, sobald die Bank aus der Bürgschaft oder der Garantie entlassen ist oder, im Fall der Inanspruchnahme der Bürgschaft oder Garantie, sobald der von der Bank angeforderte Betrag vom Auftraggeber vergütet worden ist. 6. Stellen von Akkreditiven und Gewähren von Remboursschutz: Die Bundesbank übernimmt es, im Auftrag von Banken und öffentlichen Verwaltungen Akkreditive für Einfuhren zu stellen oder Remboursschutz zu gewähren, im Auftrag von Banken nur, soweit diese hierzu keine andere Möglichkeit haben (was sehr selten ist). Gleichzeitig mit der Erteilung des Auftrags ist der Bundesbank die Deckung anzuschaffen. Lautet das Akkreditiv oder der Rembours über eine ausländische Währung, so hat der Auftraggeber den Währungsbetrag der Bundesbank zu Lasten seines bei ihr geführten Währungskontos zur Verfügung zu stellen oder, wenn dies nicht möglich ist, von der Bundesbank zum Verkaufskurs des Tages zu erwerben, an dem der Auftrag vorbörslich bei der Bundesbank eingeht. Deckungsbetrage schreibt die Bundesbank dem Auftraggeber auf einem Akkreditivdeckungskonto gut. Bei Akkreditiven im Auftrag von Banken befasst sich die Bundesbank nicht mit der Aufnahme und der Behandlung von Dokumenten. Die Aufträge müssen deshalb die Weisung enthalten, dass die Dokumente unmittelbar aus dem Ausland an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten zu übersenden sind. Dokumente und Begleitbriefe, die der Bank dennoch zugehen, leitet sie ohne Prüfung und Bearbeitung an den Auftraggeber weiter. Für die Ausfuhr werden von der Bundesbank keine Akkreditive eröffnet. Leitet sie einen ihr zugegangenen Auftrag zur Akkreditiveröffnung an eine Bank weiter, so begründet sie hierdurch keinerlei eigene Verbindlichkeit. 7. Führen von Währungskonten: Die Bundesbank führt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Banken und öffentliche Verwaltungen Konten in ausländischer Währung (Währungskonten). Währungskonten können auch als De- ckungskonten für Bürgschaften und Garantien sowie für Akkreditive eingerichtet werden. Bei Banken mit Filialen werden Währungskonten allein für ihre Zentrale oder ihre Kopfstellen eingerichtet. Die Währungskonten werden bei der Bundesbank in Frankfurt am Main geführt.



 
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