Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Risikoaktiva auf das haftende Eigenkapital
1. Bei Bilanzaktiva und ausserbilanziellen Geschäften (ausgenommen Gewährleistungen bei Swapgeschäften, -termin-geschäften und Optionsrechten) der Buchwert zzgl. der als haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden Vorsorgereserven abzgl. der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Damnum auf Darlehen sowie der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräusserung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände.
2. Bei Swapgeschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder - in Ermangelung eines solchen - der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstandes.
Bei Termingeschäften und Optionsrechten sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes. Auf fremde Währungen lautende Risikoaktiva sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank als Referenzkurs (ESZB-Referenz-kurs) veröffentlichten Kurs in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (Währung der Rechnungslegung); statt des ESZB-Referenzkurses am Meldestichtag darf das Institut bei der Umrechnung derjenigen Beteiligungen einschl. der Anteile an verbundenen Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremdwährungspositionen behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung massgeblichen Devisenkurs anwenden. Bei Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Re-ferenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu Grunde zu legen.
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