Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Analogpräparateliste

In der Gesundheitswirtschaft: Im Jahre 2006 vereinbarten die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die Landesverbände der Krankenkassen erstmalig als Bestandteil der Arzneimittelvereinbarung eine sog. Analogpräparateliste (auch Me-too-Liste genannt). Demnach werden Arzneimittel als patentgeschützte Analogpräparate bezeichnet, • für die Patentschutz in irgendeiner Form besteht und • für die keine Generika mit gleichartigen Wirkstoffen verfügbar sind • welche nach der Methode von Fricke & Klaus als Analogpräparat klassifiziert sind • für die der Patentschutz noch nicht abgelaufen ist • für die ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel für die Hauptindikation mit günstigeren Tagestherapiekosten für die verordnungshäufigste Packungsgröße als Substitution verfügbar ist. Das Klassifikationsschema nach den Pharmakologen Fricke & Klaus ordnet neu in den Markt eintretende Arzneimittel in folgendes Innovationsschema: A Innovative Struktur oder neuartiges Wirkprinzip mit therapeutischer Relevanz B Verbesserung pharmakodynamischer oder pharmakokinetischer Eigenschaften C Analogpräparat mit keinen oder nur marginalen Unterschieden zu bereits eingeführten Präparaten D Nicht ausreichend gesichertes Wirkprinzip oder unklarer therapeutischer Stellenwert Die als C klassifizierten Arzneimittel werden als Analogpräparate bezeichnet. Die Analogpräparateliste soll die Verordnungen von teuren Arzneimitteln, die keinen Zusatznutzen für die Patienten aufweisen, reduzieren. Nach § 73 Abs. 8 SGB V sind die KVen und die Landesverbände der Krankenkassen verpflichtet, „die Vertragsärzte … über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen … zu informieren.“ Die von der KV Nordrhein erstellte Liste hat inzwischen in zahlreichen anderen KVen ihren Niederschlag gefunden. In folgenden KVen ist die Analogpräparateliste existent: • KV Sachsen-Anhalt • KV Bremen • KV Niedersachsen • KV Westfalen-Lippe • KV Hessen (ohne Fraxiparin, Bonviva) • KV Mecklenburg-Vorpommern (geplant) • KV Bayern (geplant) • KV Berlin In diesen genannten KVen gelten die Analogpräparatelisten als Empfehlungen, d. h. es sind keine Analogpräparatequoten vereinbart und damit existiert auch kein individueller Honorarabzug. Da die Listen als Empfehlung gelten, ist für den verordnenden Arzt das Einhalten seines Richtgrößenvolumens das einzig entscheidende. Es existieren in den o. g. KVen keine vertraglichen Regelungen, die ggf. negative Auswirkungen für den Arzt (z. B. Honorarabzug) oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen zur Folge hätten. Das Entstehen von Analogpräparatelisten ist sicherlich auf die politische Diskussion zurückzuführen, die seit Jahren die Verordnung von Analogpräparaten für die steigenden Arzneimittelausgaben verantwortlich macht. Beigetragen hat dazu auch der jährlich veröffentliche Arzneiverordnungsreport der Autoren Schwabe&Paffrath, die immer wieder darauf verwiesen haben, welches Einsparungspotenzial durch Nicht-Verordnung von Analogpräparaten bei den Arzneimittelausgaben erzielt werden könnte.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Analogieschluss
 
Analyse
 
Weitere Begriffe : freies Kernkapital | Umschlagsdauer, Umschlagsgeschwindigkeit | Zahlungssysteme
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.