Aktienstimmrecht
Wird ausgeübt in der Hauptversammlung (HV) der AG nach Nennbeträgen der Aktien. In Ausnahmefällen kann die Satzung der AG das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen beschränken (Höchststimmrecht). Das Stimmrecht beginnt regelmäßig mit vollständiger Einzahlung. Es kann auch durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. von Banken (Depotstimmrecht, Auftragsstimmrecht, Vollmachtstimmrecht). Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung. Diese kann die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktien hinterlegt wurden oder die Aktionäre sich anmelden. Ausgeschlossen ist das Stimmrecht in den Fällen, in denen der zu fassende Beschluss andere Rechte als Aktionärsrechte der Stimmberechtigten betrifft, z.B. ob er von einer Verbindlichkeit befreit werden soll. Bei Vorzugsaktien kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden. Die Mehrstimmrechtsaktien gewähren in bestimmten Abstimmungsfällen mehrfaches Stimmrecht; ihre Neuausgabe ist nur eng begrenzt zulässig. Unbefugte und bestimmte missbräuchliche Ausübungen des Aktienstimmrechts sind strafwürdige Ordnungswidrigkeiten.
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