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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abschlussprüfer bei Banken (Instituten), besondere Pflichten

Die Abschlussprüfer bei Banken haben bei ihrer Bank- (Instituts-)abschlussprüfung nach KWG auch zahlreiche Bereiche, Vorgänge, Tatbestände usw. zu prüfen, die bei Unternehmen anderer Branchen nicht zu prüfen sind bzw. nicht anfallen. Zu diesen besonderen Pflichten gehört u.a., dass der Prüfer bei der Prüfung des Bankjahresabschlusses auch die wirtschaftlichen Verhältnisse spezif. zu prüfen hat. So hat er insb. festzustellen, ob das Institut die zahlreichen Pflichten usw. nach KWG (Eigenmittelausstattung, Begründung von Unternehmensbeziehungen, Grosskredite, Millionenkredite, Organkredite, Anzeigenwesen, Errichtung von Auslandsniederlassungen, Kreditunterlagen, besondere organisatorische Pflichten usw.) erfüllt hat, ggf. auch in Verbindung mit ergangenen Rechtsverordnungen. Sofern beim haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven die entspr. Vorschriften des KWG beachtet worden sind. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er seine Prüfung auch auf dieses Geschäft zu erstrecken. Über bestimmte vorgenannte Prüfungen ist jeweils gesondert zu berichten. Der Prüfer hat unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstösse der Bank- geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf Verlangen der BaFin oder Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmässige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach Vorstehendem in gutem Glauben anzeigt. Das BMF kann im Einvernehmen mit dem BMJ und nach Anhörung der Bundesbank durch RVO nähere Bestimmungen über Gegenstand der Prüfung, Zeitpunkt ihrer Durchführung und Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der BaFin erforderlich ist, insb. um Missstände, die die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmässige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungserbringung beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Diese Ermächtigung ist durch RVO auf die BaFin übertragen.



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