Zinsabschlagsteuer
Kapitalertragsteuer auf Zinserträge, die die auszahlende Stelle, regelmäßig ein Kreditinstitut, bei jeder Zinszahlung oder Einlösung eines Zinsscheines einbehalten muss. Die Steuer gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie beträgt bei Zinsgutschrift auf Konten 30 %, bei Einlösung von Zinsscheinen 35 %, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Einbehalt kann bei der Zinsgutschrift auf Konten durch Vorlage eines Freistellungsauftrags oder einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vermieden werden. Von der Abzugspflicht sind folgende Vorgänge ausgenommen:
Zinsen auf Konten bis zu 1 % p.a.,
einmalige jährliche Zinsgutschrift bis zu 20,00 EUR,
Bausparzinsen, wenn Wohnungsbauprämie gewährt wird,
-Zinsgutschriften unter Kreditinstituten,
Zinszahlung durch Private und Nicht-Bank-Unternehmen,
Auszahlung von Zinsen bestimmter Anleihen der Weltbank.
Bes. Form der Kapitalertragsteuer. Sie wird als Zahlstellensteuer auf bestimmte Kapitalerträge (gem. § 43 EStG) erhoben; z. B. auf Zinsen aus dem „Banksparen" (wie auf Einlagen mit vereinbarter Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist) und aus Wertpapieren.
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