Zinsabsprache, Zinsvereinbarung
Vereinbarungen der Banken über die von den einzelnen Instituten zu zahlenden bzw. zu verlangenden Zinsen. Sind nur, wenn sie missbräuchlich sind (und dies nachgewiesen wird), nach dem Kartellgesetz unzulässig, ansonsten, da die Banken eine Bereichsausnahme (§ 102 Kartellgesetz) darstellen, zulässig. Die Spitzenverbände des deutschen Bankengewerbes pflegen begrenzt i. d. R. formal unverbindliche Zinsempfehlungen zu geben; tatsächlich werden sie weitestgehend von den Banken beachtet.
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