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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Warnstreik

Unter einem Warnstreik versteht man eine kurze Arbeitsniederlegung in einzelnen Betrieben. Bei einer Dauer von bis zu zwei Stunden sind Warnstreiks während laufender Tarifverhandlungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ohne vorherige Urabstimmung zulässig.

Warnstreiks gehören zu den in demokratischen Staaten üblichen und legalen gewerkschaftlichen Aktionen im Arbeitskampf. Sie dienen dazu, während laufender Tarifverhandlungen und vor einem regulären Streik die Kampfbereitschaft der Arbeitnehmer unter Beweis zu stellen. Dadurch soll Druck auf die Arbeitgeber ausgeübt und den Forderungen der Gewerkschaften nach Lohnerhöhung, Arbeitszeitverkürzungen oder anderen arbeitsrechtlichen Verbesserungen mehr Nachdruck verliehen werden.

Die für den Tarifbereich zuständige Gewerkschaft darf allerdings erst dann offiziell zu Warnstreiks aufrufen oder diese organisieren, wenn der geltende Tarifvertrag ausgelaufen ist und nach seiner Kündigung keine Friedenspflicht mehr besteht. Vor einer Urabstimmung sind nur kurze, zeitlich befristete Streikaktionen zulässig. Im einzelnen hängt dies allerdings von der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft und von den mit dem zuständigen Arbeitgeberverband getroffenen Vereinbarungen über den Ablauf von Tarifverhandlungen und einer eventuell anschließenden Schlichtung ab. Insbesondere die IG Metall setzt in der Bundesrepublik das Arbeitskampfmittel Warnstreik häufig ein.

Finden Warnstreiks vor Ablauf der Friedenspflicht statt, werden sie von den Gewerkschaften meist als "spontane" Aktionen bezeichnet, die zwar die Stimmung der Arbeitnehmer widerspiegeln, aber von der Gewerkschaft nicht veranlasst worden sind. Es handelt sich dann um so genannte "wilde Streiks".

Kurzfristige Warnstreiks gelten nicht als Arbeitsverweigerung im üblichen Sinne. Sie rechtfertigen deshalb auch keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings ist der Arbeitgeber auch nicht zur Zahlung des vereinbarten Lohnes für die durch Streik verloren gegangenen Arbeitsstunden verpflichtet. Warnstreiks sind deshalb für die daran teilnehmenden Arbeitnehmer mit Einkommensverlusten verbunden, denn für diese Arbeitsunterbrechungen wird von den Gewerkschaften kein Streikgeld bezahlt.

In welchem Ausmaß neben den bestreikten Betrieben auch andere Unternehmen und die Öffentlichkeit durch Warnstreiks in Mitleidenschaft gezogen werden, hängt ebenso wie bei einem flächendeckenden Streik davon ab, in welchem Tarifbereich Warnstreiks veranstaltet werden.

Der so genannte Bummelstreik mit dem vor allem Beamte das für sie geltende Streikverbot gelegentlich zu umgehen versuchen, gilt nicht als Warnstreik und zählt nicht zu den von Gesetzen oder der obersten Rechtsprechung für zulässig erklärten Mitteln im Arbeitskampf.



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