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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Friedenspflicht

Unter Friedenspflicht versteht man die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, während der Geltungsdauer eines Kollektivvertrages auf Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung von Forderungen zu verzichten und gegebenenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken, sich an die getroffenen Vereinbarungen zu halten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Vertragspflicht führt zum Anspruch auf Schadenersatz.

Die Friedenspflicht umfasst die Verantwortung von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, während der Laufzeit eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags den Arbeitsfrieden zu wahren und alles zu unterlassen, was diesen stören könnte. Insbesondere dürfen keine neuen Forderungen zu den im Vertrag geregelten Angelegenheiten erhoben oder Leistungen verweigert werden, die tarifvertraglich vereinbart sind.

Die Friedenspflicht endet meist erst, wenn ein Tarifvertrag ausgelaufen ist oder gekündigt wurde und die anschließenden Verhandlungen über einen neuen kollektiven Arbeitsvertrag zu keiner Einigung geführt haben und die Verhandlungen als gescheitert erklärt wurden. Entsprechend den jeweiligen Abkommen zwischen den Tarifvertragsparteien kann dann bereits ein Arbeitskampf eingeleitet werden oder es muss zuvor noch das Ergebnis der Schlichtung abgewartet werden.

Nach dem Ende der Friedenspflicht kann dann von Seiten der Gewerkschaft zunächst der Termin für eine Urabstimmung und später für den Beginn des Streiks als letztes Mittel zur Erzwingung einer Einigung festgelegt werden. Von Seiten der Arbeitgeber können nach dem Ende der Friedenspflicht Maßnahmen zur Vorbereitung einer Aussperrung als Antwort auf Streikaktionen getroffen werden. Bereits vorher kommt es häufig zu Warnstreiks. Ob sie als kurze, punktuelle Demonstrationen der Kampfbereitschaft auf Seiten der Arbeitnehmer schon vor oder erst nach dem Ende der Friedenspflicht, während laufender Tarifverhandlungen oder erst nach deren Scheitern stattfinden dürfen, ist zwischen den Tarifvertragsparteien umstritten.

Eine andere Bedeutung als die Friedenspflicht in Deutschland hat das Friedensabkommen in der Schweiz. Es soll Streiks grundsätzlich vermeiden. Dies ist seit Abschluss dieses Abkommens im Jahre 1937 in den davon erfassten Wirtschaftszweigen auch gelungen.



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