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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Urabstimmung

Die Urabstimmung ist eine allgemeine Abstimmung der Mitglieder einer Gewerkschaft. Sie wird nach dem Ende der Friedenspflicht und dem Scheitern der Tarifverhandlungen vom Vorstand beschlossen und organisiert. Die Mitglieder sollen dabei mehrheitlich über die Einleitung und Durchführung eines Streiks oder über die Annahme eines neuen Tarifvertrages und damit über die Beendigung des Arbeitskampfes entscheiden.

Nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG), seit 2001 Teil der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di, kann ein Streik als stärkste Waffe in einem Arbeitskampf erst dann ausgerufen werden, wenn dies zuvor durch eine Urabstimmung beschlossen wurde. Bei der Urabstimmung handelt es sich um eine Abstimmung, an der nicht alle Arbeitnehmer des betroffenen Industriezweiges teilnehmen, sondern nur die Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft. Die Abstimmung ist geheim. Nach der Satzung der meisten Gewerkschaften in Deutschland müssen mindestens 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder in dem betroffenen Wirtschaftszweig einem Streik zustimmen oder für dessen Fortsetzung nach Ablehnung eines Einigungsvorschlags sein. Im zweiten Fall sprechen sie sich dann auch gegen den Vorschlag der eigenen Gewerkschaftsführung aus, die ihnen den mit den Arbeitgebern ausgehandelten Kompromiss zur Genehmigung vorlegt.

Allerdings haben einige der im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften in ihrer Satzung davon abweichende Regelungen. Ob Gewerkschaften auch ohne vorherige Urabstimmung zur Niederlegung der Arbeit aufrufen und Streiks organisieren dürfen, ist rechtlich umstritten. Wenn ein Streik erst nach einer Urabstimmung von der Gewerkschaftsführung beschlossen werden kann, muss in der Regel auch eine später am Verhandlungstisch erzielte Einigung über Löhne, Arbeitszeiten und andere Konditionen eines neuen Tarifvertrags stimmberechtigten Teilnehmern zu einer erneuten Abstimmung vorgelegt werden. Erst wenn die betroffenen Mitglieder zugestimmt haben, kann die Gewerkschaftsführung den Streik offiziell beenden. Für die Annahme des von der Gewerkschaft ausgehandelten und vom Vorstand und der großen Tarifkommission gebilligten Kompromisses mit den Arbeitgebern reichen meist weniger Stimmen, als bei der Ausrufung eines Streiks.

Arbeitskampf beginnt mit Urabstimmung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 1958 ist die Urabstimmung bereits Teil eines Arbeitskampfes. Danach darf sie erst dann abgehalten werden, wenn nach Kündigung des Tarifvertrages und dem Scheitern der Verhandlungen mit dem zuständigen Arbeitgeberverband keine Friedenspflicht mehr besteht. Zulässig vor einer Urabstimmung und nach dem Ende der Friedenspflicht sind allerdings Warnstreiks. Anders als bei wilden Streiks gilt die Teilnahme an gewerkschaftlich organisierten Warnstreiks nicht als Arbeitsverweigerung in dem Sinne, dass sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Allerdings muss er für die Zeit der Arbeitsniederlegung auch keinen Lohn bezahlen.

Wenn ein Arbeitskampf droht, nimmt die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder meist deutlich zu. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass nur eingeschriebene Gewerkschafter an der Urabstimmung über Streikmaßnahmen teilnehmen können. Ein weitere Grund ist, dass nur Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld erhalten können.

Wenn die Gewerkschaftsseite im Laufe einer Tarifverhandlungsrunde zu dem Schluss kommt, dass am Verhandlungstisch - auch unter dem Druck von begrenzten Warnstreiks - keine Einigung erzielt werden kann, können die Tarifkommissionen der Gewerkschaft das Scheitern der Verhandlungen feststellen. Sie beantragen dann bei der Gewerkschaftszentrale die Urabstimmung über einen Streik. Die Vorbereitung und Durchführung der geheimen Abstimmung dauert in der Regel einige Tage. Wenn mindestens 75 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder einem Arbeitskampf zustimmen, legt der Vorstand fest, wann und wo der Streik beginnt.



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