Währungspolitik
1. Im verfassungsrechtlichen Sinn: Rechtsgestaltung im Bereich der Geldverfassung, z.B. Ausbildung des Währungs-, Umstellungs- sowie Auf- und Abwertungsrechts.
2. Im vorherrschenden Sprachgebrauch der Wirtschaft: Maßnahmen der Geldpolitik und - Kreditpolitik, die ergriffen werden, um Geldumlauf und Kreditversorgung nach den Erfordernissen der Währungssicherung zu regeln.
3. Im engeren Sinne: alle mit Rücksicht auf den Außenwert der Währung ergriffenen Maßnahmen. Am weitesten ausgreifend sind darunter alle binnenwirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Liquiditäts- und Zinspolitik) zu verstehen, die zahlungsbilanzorientiert eingeleitet werden. Einschränkend können darunter Maßnahmen subsumiert werden, die den Außenwirtschaftsverkehr betreffen und mittelbar oder unmittelbar den Devisenmarkt berühren. Zu den mittelbaren Maßnahmen gehören Eingriffe in den Handels-, Dienstleistungs- und Übertragungsverkehr. Häufig werden unter den Begriff der Währungspolitik nur jene ordnungs- und prozeßpolitischen Maßnahmen gefaßt, die unmittelbar für den Devisenmarkt Bedeutung haben. Von ordnungspolitischer Tragweite ist eine Ausrichtung auf die internationale Währungsordnung, wie sie mit dem Übergang zur Gold- oder Golddevisenwährung vollzogen wurde oder in neuerer Zeit durch Bindung an eine Ankerwährung erfolgen kann. Prozeß-politische Maßnahmen beinhalten Wechselkursregulierung (z.B. Aufwertung oder Abwertung oder Aktionen im Rahmen einer Interventionspflicht; Eingriffe zur Kursglättung oder aggressiven Kursbeeinflussung bei freien Wechselkursen), ferner die Handhabung der - Konvertibilität bzw. der Devisenbannwirtschaft oder der - Devisenbewirtschaftung.
4. Internationale Währungspolitik: von mehreren Nationalstaaten oder völkerrechtlich autorisierten internationalen Institutionen ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Außenwirtschaftsverkehrs durch geeignete Ausgestaltung und Befolgung der internationalen Währungsordnung.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|