Verschreibungspflicht
In der Gesundheitswirtschaft:
Bestimmte Stoffe und Medikamente kann ein Verbraucher in einer Apotheke nur dann erwerben, wenn er von einem Arzt ein Rezept für diesen Stoff oder dieses Medikament ausgestellt bekommen hat. Das Medikament wird vom Arzt „verschrieben“, es ist verschreibungspflichtig nach §§ 48, 49 Arzneimittelgesetz (AMG). Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Rezeptpflicht eines Medikaments.
Die Verschreibungspflicht besteht für alle Stoffe, die auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch die menschliche Gesundheit gefährden können. Alle Arzneimittel, die Stoffe oder deren Zubereitungen enthalten, deren Wirkung nicht allgemein bekannt ist, unterliegen der automatischen Verschreibungspflicht. Das sind alle Präparate, die neue Wirkstoffe enthalten, sowie so genannte Nachahmerprodukte mit einer neuen Arzneimittelzulassung.
Die Verschreibungspflicht ist ab dem Zeitpunkt der Zulassung zunächst auf fünf Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist wird entschieden, ob die Verschreibungspflicht beibehalten wird. Bestimmte Stoffe, die ein hohes Risiko- oder Missbrauchspotential bergen, werden in die permanente Verschreibungspflicht übernommen. Seit Anfang 2004 ist die Verschreibungspflicht nahezu identisch mit der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung.
In der Gesundheitswirtschaft: Das Arzneimittelgesetz verlangt zum Schutz des Patienten für bestimmte Stoffe eine Verschreibungspflicht. Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimittel reguliert in Deutschland, welche Arzneimittel von Apotheken nur auf Vorlage eines durch einen Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt ausgestellten Rezeptes abgegeben werden dürfen.
§ 48 AMG
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