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Verschmelzung durch AufnahmeDer Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung (HV) jeder Gesellschaft ihm zustimmt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
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Weitere Begriffe : autopoietisch | Anciennitätsprinzip | Aussenhandelsfinanzierung(sfazilitäten) der Deutschen Bundesbank | ||||||||||||||||||||||||||||
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