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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verschmelzung

Auch: Fusion. Vereinigung von Unternehmen ohne Abwicklung. Im Aktiengesetz ist nicht nur die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Verschmelzung durch Aufnahme, Verschmelzung durch Neubildung) geregelt, sondern auch die Verschmelzung von AG mit KGaA, von KGaA miteinander und mit AG, von GmbH mit AG und mit KG, von einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit AG und KGaA, die grundsätzlich wie die Verschmelzung von AG vorzunehmen sind, mit den Abweichungen, die sich aus der betreffenden Gesellschaftsform ergeben.



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verschlossenes Depot
 
Verschmelzung durch Aufnahme
 
Weitere Begriffe : Arbeit, private | skalierungsähnlich | Zinszahlen, negative/positive
 
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