Verschmelzung
Auch: Fusion. Vereinigung von Unternehmen ohne Abwicklung. Im Aktiengesetz ist nicht nur die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Verschmelzung durch Aufnahme, Verschmelzung durch Neubildung) geregelt, sondern auch die Verschmelzung von AG mit KGaA, von KGaA miteinander und mit AG, von GmbH mit AG und mit KG, von einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit AG und KGaA, die grundsätzlich wie die Verschmelzung von AG vorzunehmen sind, mit den Abweichungen, die sich aus der betreffenden Gesellschaftsform ergeben.
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