Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

Unternehmen, deren einziger Geschäftszweck darin liegt, sich durch Bereitstellung von Eigenkapital an anderen Unternehmen zu beteiligen, nennt man Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die gesetzliche Grundlage für diese Gesellschaftsform ist in Deutschland das Unternehmensbeteiligungsgesellschaften-Gesetz. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften könne im Rahmen des Einkommens-, Vermögens- und Gewerbesteuerrechts bestimmte steuerliche Privilegien für sich in Anspruch nehmen, die privaten Anlegern einen Anreiz geben sollen, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen.

Zum Aufbau ihres Beteiligungsportfolios dürfen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nicht börsennotierte beziehungsweise -gehandelte Aktien, GmbH- und Kommanditanteile sowie stille Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften erwerben. Es dürfen grundsätzlich nur Minderheitsbeteiligungen eingegangen werden, eine Ausnahme besteht nur, wenn die Beteiligung höchstens zehn Jahre im Portfolio gehalten wird und das betreffende Unternehmen seit weniger als fünf Jahren besteht. Die einzelnen Beteiligungen dürfen jeweils einen Gegenwert von höchstens 20 Prozent des Grundkapitals der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.

Obwohl Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ihrer Tätigkeit nach den Kreditinstituten zuzurechnen sind, unterliegen sie nicht dem Kreditwesengesetz (KWG) sondern werden vom Unternehmensbeteiligungsgesellschaften-Gesetz (UBGG) erfasst. Das UBGG wurde 1987 mit dem Ziel der Stärkung der Finanzkraft kleiner und mittlerer Gesellschaften erlassen. Ziel des Gesetzes ist es, kleinen und mittleren Unternehmen zumindest einen mittelbaren Zugang zum Kapitalmarkt zu schaffen. Durch diese Form der Beteiligung kann das Eigenkapital der Gesellschaften gestärkt werden, ohne das sie ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit verlieren. Zudem kann eine Beteiligung an einer nicht börsennotierten Gesellschaft für diese den ersten Schritt zur Börseneinführung und damit zum direkten Zugang zum Kapitalmarkt bedeuten. Für die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann die Börsenemission der von ihr gehaltenen Minderheitsbeteiligung ein günstiger Weg sein, sich von einer Beteiligung wieder zu trennen.

Ein weiterer Grund für den Erlass des UBGG war der Wunsch, weite Teile der Bevölkerung am Produktivvermögen der Volkswirtschaft zu beteiligen. Anleger können durch den Erwerb von Anteilen an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, ähnlich wie bei Investmentfonds, einen Anteil an einem Portfolio bestehend aus Geschäftsanteilen an verschiedenen Unternehmen erwerben.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Unternehmensbesteuerung
 
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Anlagegrenzen
 
Weitere Begriffe : Risikomanagement | Proprium | Geburt, soziokulturelle
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.