Treuhandgeschäft
Bankgeschäfte, die im Rahmen einer treuhänderischen Beziehung (Treuhand) für die wirtschaftlich betroffene Person getätigt werden, wie die Betreuung durchlaufender Kredite, die Vergabe anderer Treuhandkredite (Verwaltungskredit, weitergeleiteter Kredit). Bei Treuhandkonten hat demgegenüber nicht das Kreditinstitut, sondern der Kontoinhaber die Stellung eines Treuhänders im Verhältnis zum Treugeber.
Auch: fiduziarisches Geschäft. Rechtsgeschäfte, die ein Treuhandverhältnis begründen. Die Geschäfte der Banken, die diese als Treuhänder für andere betreiben. Wichtige Treuhandgeschäfte sind u. a. die Funktion als Treuhandbank bei durchlaufenden Krediten (meist die Hausbank des Kreditnehmers), die Anleihetreuhänderschaft (meist Hausbank des Emittenten oder federführende Bank des Bankenkonsortiums), die Treuhänderschaft bei syndizierten Krediten (meist Hausbank des Kreditnehmers oder federführende Bank des Syndikats), die Sicherungsübereignung, die Grundbuchtreuhänderschaft, z. Treuhandgeschäft die Vermögensverwaltung, bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken als Treuhänder des Deckungsregisters.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|