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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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durchlaufender Kredit

Investitionskredit, der von Banken und Sparkassen durch Weitergabe von zweckgebundenen fremden Mitteln (öffentliche Kreditprogramme) an einen Endkreditnehmer bereitgestellt wird, wobei die Kreditgewährung im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Treugebers ohne Übernahme des Kredit- und Liquiditätsrisikos erfolgt (Treuhandkredit). Diese Risiken werden vom Geldgeber getragen. Lediglich für eine ordnungsgemäße, dem Treuhandauftrag entsprechende Verwaltung der Kredite sowie für die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen übernimmt das zwischengeschaltete Kreditinstitut die Haftung. Die Weiterleitungsmittel werden auf der Passivseite der Bankbilanz unter der Position “Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)” bilanziert. In gleicher Höhe erfolgt der Bilanzausweis der kurz-, mittel- oder langfristigen durchlaufenden Kredite auf der Aktivseite. Aktiv- und Passivpositionen der d. K. sind also stets ausgeglichen. Soweit fremde Mittel für d. K. noch nicht weitergeleitet worden sind, sind sie nicht in der Bilanzposition “Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)” auszuweisen. Je nach Gläubiger erfolgt die Bilanzierung in der Position “Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten” oder gegenüber anderen Gläubigern. durchlaufender Kredit K. sind zu unterscheiden von den im fremden Namen gewährten Verwaltungskrediten. Beide Kreditarten werden unter dem Oberbegriff Treuhandkredit zusammengefasst. Vgl. auch: weitergeleiteter Kredit Auch: durchgeleiteter, Treuhandkredit. Über Banken erfolgende Ausleihungen von zweckgebundenen Krediten, die meist von der öffentlichen Hand, ggf. sonstigen Treugebern zur Verfügung gestellt werden. Sie werden von der Bank im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Treugebers weitergeleitet. Die Bank übernimmt die Verwaltung der Kredite bis zu deren Rückführung, trägt aber kein Kreditrisiko, sondern haftet nur mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt eines Treuhänders. Anders: Durchleitungskredite. Bilanzierung als Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte). Auszuweisen sind in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung vergebene Kredite, bei denen die ausgeliehenen Mittel der bilanzierenden Bank voll zur Verfügung gestellt wurden und sich ihre Haftung auf ordnungsgem. Verwaltung der Ausleihungen und Abführung der Zins-und Tilgungszahlungen an den Auftraggeber beschränkt (Treuhandkredit). Kredite, die von der bilanzierenden Bank mit eigenem, wenn auch nur mit partiellem Risiko gegeben worden sind, dürfen auch dann nicht als durchlaufende Kredite angesehen werden, wenn es sich um nur weitergeleitet zweckgebundene Mittel handelt; sie sind je nach Verwendungsform und Befristung in voller Höhe unter den entsprechenden Posten der Aktiv- und Passivseite der Bilanz auszuweisen. In fremdem Namen und für fremde Rechnung zu verwaltende Kredite (Verwaltungskredite) sind in die Bilanz nicht aufzunehmen.



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