Schuldzinsen
1. Begriff: Entgelt (Zinsen) für die Überlassung von Fremdkapital. – 2. Steuerliche Behandlung: a) Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer: Schuldzinsen sind, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang (Veranlassungsprinzip) mit der Erzielung von Einkünften stehen, bei Gewinnermittlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Entsprechendes gilt für die Körperschaftsteuer (Abzug als Betriebsausgaben). – b) Gewerbesteuer: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die Hälfte der abgezogenen Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschulden), wieder hinzuzurechnen. Schulden, die nicht zum laufenden Geschäftsverkehr (wie Warenschulden, Wechsel und Kontokorrentkredite) gehören, sind grundsätzlich Dauerschulden, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten getilgt werden. Ausnahmsweise können auch Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs sog. Zeitmomentdauerschulden sein, z. B. wenn ein Kontokorrentkredit dauerhaft (die niedrigsten Schuldhöhen an sieben Tagen bleiben allerdings außer Acht) in Anspruch genommen wird (A 47 GewStR).
Vgl. auch: Kontokorrentzinsen
Auch: Fremdkapitalzinsen. Die für das zu Finanzierungszwecken aufgenommene Fremdkapital aller Art vom Schuldner zu zahlenden Zinsen.
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