Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank gemäss §7 Abs. 2 KWG
Kurzbezeichnung : Aufsichtsrichtlinie. Regelt die Zusammenarbeit zwischen BaFin und Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute. Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Aufgabe haben jene eine Vereinbarung zur praxisgerechten Ausgestaltung der Aufgabenverteilung zwischen beiden Institutionen bei der laufenden Aufsicht unterzeichnet. Das BFM erlässt im Benehmen mit der Bundesbank Richtlinien zur laufenden Aufsicht. Diese sollen die Einheitlichkeit und Qualität bankenaufsichtlichen Handelns bei der laufenden Aufsicht sicherstellen und sind von Bundesbank und BaFin bei der laufenden Aufsicht zu beachten. Sie regeln insb. Einzelfragen des Aufsichtszyklus von der Erkenntnisgewinnung bis zur Entscheidungsfindung. Insoweit ergänzen sie die 0. a. Vereinbarung. Ferner tragen sie unter dem Gesichtspunkt der risikoorientierten Betrachtung den Besonderheiten der Aufsichtstätigkeit bei systemrelevanten Instituten und bei Probleminstituten dadurch Rechnung, dass bei diesen Instituten beide Aufsichtsinstitutionen intensivierte Aufsichtstätigkeit verfolgen müssen, um frühzeitig Gefahren für das deutsche Finanzsystem abwehren zu können. Die Richtlinie enthält im Wesentlichen Bestimmungen zum Zusammenwirken bei Aufsichtsplanung und -gesprächen, Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten, Prüfungen, Auskunftsersuchen u. a. m. Einzelfragen grunds. Bedeutung zur Anwendung der Richtlinie werden zwischen BaFin und Bundesbank regelmässig erörtert.
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