Aufsichtsrichtlinie
Abk.: AufsichtsRL. Kurzbezeichnung für Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank gem. § 7 Abs. 2 KWG. Vorhaben und Projekte von grunds. Bedeutung für die laufende Aufsicht sind zwischen BaFin und Bundesbank abzustimmen. Grunds. Bedeutung haben sie insb., wenn sie der Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts und des aufsichtlichen Instrumentariums dienen. Über die Federführung bei diesen Vorhaben und Projekten wird einvernehmlich entschieden. BaFin und Bundesbank teilen einander zeitnah alle wesentlichen Informationen mit, die sie für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit benötigen. Die BaFin informiert die Bundesbank unvzgl. über alle von ihr getroffenen bankenaufsichts-rechtlichen Entscheidungen. BaFin und Bundesbank übersenden einander Durchschriften aller wesentlichen Schreiben, die sie im Rahmen der laufenden Überwachung anfertigen.
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