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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Aufsichtsrichtlinie, Tätigkeitsabgrenzung

Die Bundesbank nimmt die Aufgaben der laufenden Überwachung gem. § 7 KGW nach Massgabe der Aufsichtsrichtlinie wahr. Die laufende Überwachung beinhaltet insb. die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach § 26 KWG und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute. In diesem Rahmen kann sie Prüfungsfeststellungen treffen und Bewertungen vornehmen und gegenüber den Instituten vertreten. Dies gilt auch hins. der Beantwortung von Auslegungsfragen bzgl. konkreter Sachverhalte, für die jeweils zweifelsfrei eine grunds. Entscheidung bzw. Klärung seitens BaFin vorliegt. Neu auftretende Fragen von grunds. Bedeutung sind vorab mit der BaFin abzustimmen. Die BaFin trifft sämtliche aufsichtsrechtlichen Massnahmen des KWG, insb. Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschl. sämtlicher Prüfungsanordnungen nach §§ 44, § 44b KWG, sowie die bankenaufsichtlichen Tätigkeiten und Entscheidungen im Vorfeld aufsichtsrechtlicher Massnahmen. Unbeschadet der Befugnis der Bundesbank zur Bewertung von Prüfungsfeststellungen obliegt der BaFin die abschliessende Entscheidungsbefugnis in allen bankenaufsichtlichen Fragen. Abschliessende Aussagen zur Vereinbarkeit konkreter oder abstrakter Sachverhalte mit den jeweils massgeblichen Rechtsnormen, Verlautbarungen, Rundschreiben oder sonstigen bankenaufsichtlichen Regelungen trifft die BaFin auf Grund der ausschl. ihr zugewiesenen hoheitlichen Tätigkeit. Die Bundesbank führt regelmässig die Sachverhaltsaufklärung durch und stellt der BaFin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die diese für die Entscheidungsfindung benötigt. Die von der Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen legt die BaFin im Regelfall ihren Aufsichtsmassnahmen zu Grunde. Vertiefende eigene Feststellungen, wie sie insb. im Vorfeld konkreter Aufsichtsmassnahmen erforderlich werden können, bleiben der BaFin unbenommen. Die Bundesbank nimmt die zeitnahe Erfassung und Auswertung aller Anzeigen, Meldungen sowie Inhalte der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte und Ausweise in die EDV vor. Sie stellt die uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit der BaFin auf alle erfassten von der Bankenaufsicht benötigten Datensätze und Informationen sicher, auch die im Rahmen der Monatlichen Bilanzstatistik erhobenen. Der IT-Rahmen wird zwischen der BaFin und Bundesbank abgestimmt. Einzelheiten werden einvernehmlich entschieden. Ferner: Bankenaufsicht bei Probleminstituten, systemrelevanten Instituten, Spezialinstituten, Bankenaufsicht.



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