Prüfer, besondere Pflichten
Bei Prüfung des Jahresund eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei Prüfung des Jahresabschlusses hat er insb. festzustellen, ob das Institut seine diversen Anzeigepflichten erfüllt hat. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4 a-c KWG beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf Einhaltung des § 128 AktG über Mitteilungspflichten und des § 135 AktG über die Ausübung des Depotstimmrechts zu erstrecken. Über die Prüfungen ist jeweils gesondert zu berichten. Der Prüfer hat unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, dieEinschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstösse der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf Verlangen von BaFin oder Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemässe Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach dieser Bestimmung in gutem Glauben anzeigt. Die BaFin hat - auf Grund ihr übertragener BFM-Ermächti-gung - durch RVO nähere Bestimmungen über Gegenstand der Prüfung, Zeitpunkt ihrer Durchführung und Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der BaFin erforderlich ist, insb. um Missstände, die dieSicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemässe Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten.
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