Prüferbestellung bei Banken (Instituten)
Nach KWG müssen Banken den von ihnen bestellten Abschlussprüfer unvzgl. nach Bestellung der BaFin anzeigen. Die BAFin kann innerhalb 1 Monat nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn ihr dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten erscheint. Widerspruch der Bank und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht für Banken, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Prüferbestellung bei Banken in besonderen Fällen. Besondere Vorschriften gelten für die Bestellung von Depotprüfern.
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