Prüferbestellung bei Banken (Instituten) in besonderen Fällen
Normalerw. werden Bankabschluss- u. a. Prüfer von den Banken selbst bestellt. Jedoch kann die BaFin innerhalb 1 Monat nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn ihr dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten erscheint; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Weiter muss das Registergericht des Sitzes der Bank auf Antrag der BaFin einen Prüfer bestellen, wenn 1. die erforderliche Anzeige an die BaFin über einen von einer Bank bestellten Prüfer nicht unvzgl. nach Anlauf des Geschäftsjahrs erstattet wird;
2. eine Bank dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers im genannten Fall nicht unvzgl. nachkommt;
3. der vorgesehene Prüfer die Aufnahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und die Bank nicht unvzgl. einen anderen Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Registergericht ist endgültig. Dieses kann zudem auf Antrag der BaFin auch einen wie vorgenannt bestellten Prüfer abberufen. Diese Vorschriften gelten nicht für Banken, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
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