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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Moratorium bei Schwierigkeiten von Banken

Sind bei Banken wirtschaftliche Schwierigkeiten zu befürchten, die schwer wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insb. den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch RVO Banken ein Moratorium, also einen Aufschub für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, gewähren und anordnen, dass während der Dauer des Moratoriums Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen die Bank sowie das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen nicht zulässig sind. Auch kann angeordnet werden, dass die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen wederleisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken. Vor solchen Massnahmen muss die Bundesregierung die Bundesbank hören. Trifft sie solche Massnahmen, hat sie durch RVO die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf den Gebieten des bürgerlichen, Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Bundesbank für die Zeit nach vorübergehender Schliessung der Kreditinstitute durch RVO Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insb. bestimmen, dass die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schliessung derKreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. Die o. a. RVO tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, 3 Monate nach ihrer Verkündung ausser Kraft.



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