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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Monatsausweisverordnung

gemäß §25 III KWG ergangene Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 31.5.1999 “zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen” (BGBl I 1080), die nähere Bestimmungen über Art und Umfang der von allen Instituten i. S. des KWG einzureichenden Monatsausweise enthält. Gemäß §2 MonAwV sind generell ein Vermögensstatus und eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen, deren (Mindest-)Inhalt sich aus einer Anlage zur Verordnung ergibt. Besondere Angaben sind zu bestimmten Finanzdienstleistungen i. S. des KWG, nämlich der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft i. S. des KWG zu machen (§§3 - 5 MonAwV). “Ausnahmen” gelten nach §6 I KWG für Kreditinstitute i. S. des KWG, die zur monatlichen Bilanzstatistik melden oder nur das Garantiegeschäft betreiben, sowie für Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. Auch Finanzdienstleistungsinstitute treffen verringerte Pflichten (§6 II KWG). Als Berichtszeitraum bestimmt §7 MonAwV grundsätzlich das Kalendervierteljahr; bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats müssen Vermögensstatus, Erfolgsrechnung und ggf. weitere Angaben der örtlich zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank (§10 BBankG) in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden (§8 MonAwV). – Sonderregeln gelten für Institute, die in den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monatsausweisverordnung fallen, sowie bei zusammengefassten Monatsausweisen (Zusammengefasste-Monatsausweise-Verordnung). – Weitere Informationen unter www.bakred.de. Abk. Mon AwV. Kurz-bez. f. Verordnung über die Einreichung quotal zusam-mengefasster Monatsausweise nach KWG.



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