Kreditinstitut, Ausnahmen
§ 2 KWG benennt Ausnahmen vom Kreditinstitutsbegr. nach § 1 dergestalt, dass bestimmte Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und damit grunds. Kreditinstitute sind, nicht als Kreditinstitute i.S.d. KWG gelten und damit ganz oder teilw. nicht Beaufsichtigung u.a. Vorschriften des KWG unterliegen. Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich u.g. Einschränkungen: 1. Bundesbank (als einziges Institut, das dem KWG in keiner Weise unterliegt); 2. KfW; 3. Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit; 3. öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen EWR-Staates und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen oder Gelddarlehen oder Akzeptkredite gewähren; 4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben; 6. Unternehmen, die als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; 7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschl. mit ihrem Mutter- oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben; 8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschl. an einer Börse, an der ausschl. Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
Einschränkungen: Für die KfW gelten § 14 (Millionenkre-ditmeldungen) und auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffene Regelungen; für Sozialversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Versicherungsunternehmen sowie Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. Für Unternehmen der oben Nr. 4-6 bez. Art gelten die Vorschriften des KWG insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. Die BaFin kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut eine Reihe weiterer KWG-Vor-schriften insges. nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die BaFin kann im Einzelfall im Benehmen mit der Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geldgeschäft betreibt, eine Reihe KWG-Vorschriften insges. nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Das BFM kann durch eine im Benehmen mit der Bundesbank zu erlassende RVO nähere Bestimmungen für die Freistellung erlassen; es hat diese Ermächtigung auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass die RVO im Einvernehmen mit der Bundesbank ergeht.
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