Grosskredit- und Millionenkreditverordnung
Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen “über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften” des KWG (GroMiKV) vom 29.12.1997 (BGBl I 3418), die zugleich den Anforderungen aus der Großkredit-, der Solvabilitäts- und der Kapitaladäquanz-Richtlinie der EG Rechnung trägt. Sie enthält gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite (§§ 1-15) sowie Sondervorschriften für jede der beiden Kreditarten (Kreditbegriff des KWG). § 2 GroMiKV präzisiert die Bemessungsgrundlage für Kredite nach § 19 I KWG, §§ 4 ff. regeln die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge, mit denen Swap-Geschäfte und andere Termingeschäfte sowe die für sie übernommenen Gewährleistungen als Kredite anzurechnen sind. Der Kreditnehmerbegriff des KWG (§ 19 II-VI KWG) wird in §§ 11 ff. GroMiKV näher geregelt, z. B. für Treuhandkredite (§ 12 GroMiKV). Für Großkredite legen §§ 16 ff. GroMiKV zunächst gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute fest, insbesondere Null-, 20- und 50 %-Anrechnungen auf die Kreditobergrenzen. Aus §§ 21 ff. ergibt sich die genauere Abgrenzung zwischen beiden Arten von Instituten, §§ 24 ff. GroMiKV enthalten Sonderregeln für Nichthandelsbuch-, §§ 36 ff. für Handelsbuchinstitute. § 49 GroMiKV erweitert den Katalog des § 20 VI KWG über nicht als Kredite zu berücksichtigende Positionen, § 50 schreibt Einzelheiten zur Anzeige von Millionenkrediten vor. – Auch Finanzdienstleistungsinstitute i. S. des KWG und Wertpapierhandelsbanken unterliegen seit 1.1.999 uneingeschränkt der GroMiKV (§ 51 II GroMiKV i. V. mit § 64 e III 3-5 KWG). – Weitere Informationen unter www.bakred.de.
Abk.: GroMiKV Kurzbezeichnung für Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Grosskredit- und Millionenkreditvorschrif-ten des Gesetzes über das Kreditwesen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|