Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Geschäftsleiterabberufung bei Banken (Instituten)

Die BaFin kann in bestimmten Fällen, statt die Geschäftsbetriebserlaubnis für ein Institut aufzuheben, die Abberufung von verantwortlichen Bankgeschäftsleitern verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen: 1. Wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-8 oder Abs. 3 Nr. 1-3 rechtfertigen würden. 2. Wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insb. für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Massnahmen nach KWG abgewendet werden kann; wenn Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 KWG massgebenden haftenden Eigenkapitals oder bei einem Verlust in Höhe von jeweils über 10% des nach § 10 massgebenden haftenden Eigenkapitals in mind. 3 aufeinander folgenden Geschäftjahren. 3. Wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen des KWG, WpHG oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstossen hat. Die BaFin kann auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilw. auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet scheint. Sie kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen des KWG, Bausparkassen-, Depot-, Geldwäsche-, Wertpapierhandels-, Pfandbrief-, Investmentgesetzes, die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen der BaFin verstossen hat und trotz Verwarnung durch Letztere dieses Verhalten fortsetzt.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Geschäftsleiter, gekorener
 
Geschäftsleiterabberufung bei Bausparkassen
 
Weitere Begriffe : Deutsche Bundesbank, gesetzliche Rücklage | Geschäftsplan | gedeckte Zinsparität
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.