Geschäftsleiterabberufung bei Bausparkassen
Die BaFin kann die Abberufung eines Geschäftsleiters einer Bausparkasse ausser aus KWG-Gründen (§ 36) auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, gegen Anordnungen der BaFin und Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen verstossen hat und trotz Verwarnung durch die BAFin dieses Verhalten fortsetzt.
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