Facharzt, Fachgebietsbeschränkung
In der Gesundheitswirtschaft:
medical specialist
Will ein Arzt nach erfolgter Approbation eine Fachgebietsbezeichnung (z.B. Arzt für Allgemeinmedizin) führen, muss er eine Facharztanerkennung nachweisen. Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richtet sich nach Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Andere Fachgebietsbezeichnungen als die in der Weiterbildungsordnung verzeichneten dürfen nicht geführt werden. Infolge des Facharzturteils des Bundesverfassungsgerichts können Ärzte mehrere Bezeichnungen von verwandten Gebieten nebeneinander führen. Die Ärzte eines einzelnen Fachgebiets werden als Fachgruppe bezeichnet.
Folge der Facharztanerkennung ist, dass der Arzt bei seiner Tätigkeit auf dieses Fachgebiet beschränkt ist, diese Beschränkung gilt grundsätzlich auch für die Abrechnung der erbrachten Leistungen (Fachgebietsbeschränkung). Allerdings gibt es unter den Kassenärztlichen Vereinigungen Unterschiede bei den Möglichkeiten, auch fachfremde Leistungen abzurechnen. Neben der Facharzt-anerkennung gibt es auch Zusatzbezeichnungen, die ebenfalls eine entsprechende Weiterbildung und die Anerkennung durch die Ärztekammer voraussetzen (z.B. Homöopathie, Sportmedizin).
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erweitert seit dem 1. Januar 2007 die Möglichkeiten, Fachärzte in Praxen anzustellen. Bislang durften die Inhaber lediglich einen ganztags beschäftigten Arzt oder zwei halbtags beschäftigte Ärzte mit dem gleichen Fachgebiet wie der Praxisinhaber anstellen. Jetzt gilt: Vertragsärzte dürfen auch Ärzte aus anderen Fachgebieten sowie Psychotherapeuten auch in Teilzeit anstellen, wenn der anzustellende Arzt die Facharztanerkennung besitzt, er im Arztregister eingetragen ist und der Zulassungsausschuss die Anstellung genehmigt hat.
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