Landesärztekammer
In der Gesundheitswirtschaft:
Landesärztekammern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, in denen alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf als Arzt ausüben, per Gesetz Pflichtmitglieder sind. Die Pflicht zur Mitgliedschaft entsteht jeweils in der (Landes-) Ärztekammer, in deren Gebiet der Arzt seinen Beruf ausübt.
Insgesamt gibt es in der Bundesrepublik Deutschland 15 Landesärztekammern sowie in Nordrhein-Westfalen auf Grund der historischen Entwicklung die beiden Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Die (Landes-) Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland bilden gemeinsam die Bundesärztekammer, die selbst aber keine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, sondern die Arbeitsgemeinschaft der (Landes-) Ärztekammern. Als höchstes Gremium der deutschen Ärzteschaft gilt der jährlich stattfindende Deutsche Ärztetag.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|