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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ertragsteuern

Abgaben, deren Steuergegenstand ertrag-bringende Objekte oder aus diesen fließende Erträge sind, wobei der Begriff unterschiedlich gefaßt und unscharf abgegrenzt wird. Erträge sind das Ergebnis des Einsatzes der Produktionsfaktoren im Produktionsprozeß. Da der Besteuerung objektive Tatbestände zugrunde gelegt werden, ist es unerheblich, wem die Erträge zufließen, wer Eigentümer der Objekte ist. Die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen spielen bei der Steuerbemessung keine Rolle. Ertragsteuern können je nach Ausgestaltung enge Beziehungen zu den Bemessungsgrundlagen anderer Steuern haben; das gilt etwa in bezug auf die Umsatz-, Grund-, Einkommen- und Vermögensteuem. Grundsätzlich können Ertragsteuern als Soll- oder Ist- Ertragsteuern ausgestaltet sein. Bei Sollsteuern schließt man aus dem Vorhandensein physischer Merkmale (z.B. Größe der Grundfläche) unter verschiedenen Annahmen, etwa fiktiver Durchschnitterträge, auf im Normalfall eintretende Erträge. Hier wird auf die Ertragsfähigkeit abgestellt und der Einsatz von Produktionsfaktoren auch dann besteuert, wenn keine Erträge erzielt werden. Ist-Steuern orientieren sich an den tatsächlichen Erträgen anhand ordnungsgemäßer Buchführung. Die Erträge können als Gesamtheit (synthetisch) ermittelt und als Rohertrag belastet werden. Sie können aber auch analytisch berechnet werden, indem man den Gesamtertrag (Verkäufe plus Lagerbestandsveränderung minus Vorleistungen, Abschreibungen, indirekte Steuern abzüglich Subventionen) in Teilerträge aufspaltet, die Anknüpfungspunkte für z.B. vier Ertragsteuern sind: Arbeits-, Grund-, Kapitalertrag- und Reinertragsteuer auf die Bemessungsgrundlagen Löhne, Mieten und Pachten, Zinsen sowie Gewinne. Voraussetzung für die analytische Besteuerungsmethode ist die Entscheidung über die Zahl der zu wählenden Ertragsquellen und die Lösung des Zurechnungsproblems. Sie ist allerdings dann unbedeutend, wenn die Summe der Teilerträge dem Rohertrag entspricht und ein proportionaler Tarif (ohne Freibeträge) mit einem einheitlichen Steuersatz vorliegt. Dann würde auch die Belastung des Rohertrages zum gleichen Ergebnis wie eine Belastung der Teilbeträge führen. Das Ertragsteuersystem in Deutschland trägt historische Züge. Mit den Grund-und Gewerbesteuern liegen Teilertragsteuern vor. Die Teilerträge sind unsystematisch abgegrenzt (darunter die Löhne aus der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen), die Steuersätze sind unterschiedlich und die Tarife nicht proportional. Ferner sind Soll- und Ist-Ertragsteuerelemente untereinander vermischt. D.B. Literatur: Brümmerhoff, D. (1992a)



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