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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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eigene Risikomodelle

Auch: bankeigene, -interne Risikomodelle. Zur Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für Marktrisiko- (ausgenommen Handelsbuchrisiko-)positionen dürfen Institute nach vorheriger Zustimmung der BaFin anstelle der im Eigenmittelgrundsatz vorgegebenem Verfahren geeignete eigene Risikomodelle verwenden, sofern die BaFin ihre Eignung auf Antrag des Instituts schriftlich bestätigt hat. Es sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -Zinssätzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potenzielle Risikobeträge) auf Basis der Empfindlichkeit (Sensitivität) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie massgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insb. des Ausmasses und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentengruppen, die durch geeignete EDV-gestützte Verfahren, insb. Zeitreihenanalysen, ermittelt werden. Für die Ermittlung der in die Eigenkapitalvorschriften der Banken und anderen dazu verpflichteten Finanzinstitute eingehenden Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach dem KWG und den Vorgaben der BaFin dürfen die Institute nach vorheriger Zustimmung der BaFin an Stelle entspr. Vorschriften »geeignete eigene Risikomodelle« verwenden, sofern die BaFin ihre Eignung auf Antrag des Instituts schriftlich bestätigt hat. Die Institute dürfen die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. Die BaFin kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken. Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die von der BaFin vorgegebenen quantitativen Grössen zu Grunde gelegt bzw. mind. bestimmte vorgegebene Risikofaktoren erfasst, bestimmte qualitative Anforderungen eingehalten werden und das Modell eine be- friedigende Prognosegüte lt. Backtesting aufweist. Die Einhaltung der Eignungserfordernisse wird von BaFin zusammen mit Bundesbank überprüft; soweit erforderlich, können die Überprüfungen auch nach erteilter Eignungsbestätigung wiederholt werden (Nachschauprüfungen). Änderungen der Risikomodelle, sofern sie nicht nur unbedeutend sind, bedürfen einer erneuten Eignungsbestätigung. Dem massgeblichen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag ist der grössere der folgenden Beträge zu Grunde zu legen: l. der potenzielle Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortages im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentegruppen (Portfolio); 2. der Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentegruppen, gewichtet mit einem von der BaFin festzulegenden Faktor (i. d.R. 3). Die Institute dürfen vorübergehend die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrech-nungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. Die BaFin kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken.



 
Weitere Begriffe : Rolloverrisiko | Zwangsregulierung | Inkompatibilitätstheorem
 
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