Deutsche Bundesbank, Zahlungsverkehrsfazili-täten
Gem. den in § 3 BBkG genannten Aufgaben hat die Bundesbank u.a. für die bankmässige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland Sorge zu tragen. Dabei wird sie ausschl. im öffentlichen Interesse tätig und verfolgt keine erwerbswirtschaftliche Zielsetzung. Sie stellt unter diesem Auftrag insb. Einrichtungen für den (zwischenbetrieblichen) Giro- und Abrechnungsverkehr sowie für die sonstigen Arten des unbaren Zahlungsverkehrs bereit. Indem die Bundesbank den untereinander konkurrierenden Banken der verschiedenen Gruppen ein wettbewerbsneutrales Gironetz zur Verfügung stellt, leistet sie mit ihrer Beteiligung am unbaren Zahlungsverkehr auch einen ordnungspolitischen Beitrag. Ihr Angebot umfasst Inlands- und Auslandszah-lungsverkehrsfazilitäten. Die gesetzliche Grundlage im Bundesbankgesetz wurde durch Art. 105 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Art. 22 der Satzung des ESZB und der EZB ergänzt, die die Förderung des reibungslosen Funktionierens des Zahlungsverkehrs zur Aufgabe des ESZB erklären. Aus rechtlichen Regelungen der EU ergibt sich ferner, dass die Bundesbank im Einklang mit den Grundsätzen einer offenen Marktwirtschaft zu handeln hat. Lt. Bundesbank erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag im unbaren Zahlungsverkehr durch Übernahme von 3 Funktionen, die auch zum Erhalt der hohen Sicherheits- und Effizienzstandards im deutschen Zahlungsverkehr beitragen: Sie sieht sich im Rahmen der allgemeinen Zahlungsverkehrspolitik als Katalysator und Gestalter von aktuellen Entwicklungen, übernimmt die Rolle eines Zahlungsverkehrsüberwachers (Overseer) und betreibt eigene Zahlungssysteme. Während sie dabei ihrem liquiditätssparenden Echtzeitbruttosys-tem RTGSPLUS wegen seines engen Bezugs zur Geldpolitik und Finanzmarktstabilität zentrale Bedeutung im deutschen Finanzwesen zukommen sieht, ist sie im Massenzahlungsverkehr mit ihrem EMZ-System nur komplementär tätig.
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