Dekonzentration
1. Allgemein: Auflösung bzw. Entflechtung von Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, in kleinere selbständige Unternehmenseinheiten. Dadurch wird ein Abbau von Marktmacht erreicht und die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs gestärkt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dekonzentrationsprozesse durch die westlichen Siegermächte veranlasst, v. a. im Bankwesen, im Montan- und im Chemiebereich. – 2. Bankwesen: Die drei Filialgroßbanken (Deutsche Bank, Dresdner Bank, Commerzbank) wurden 1947/48 nach dem Muster des amerikanischen Regionalbanksystems in 30 Nachfolgeinstitute aufgelöst, die nur in den Grenzen derjenigen Regionen tätig sein durften, in denen sie ihren Sitz hatten. In den nachfolgenden Jahren wurden jedoch schrittweise die gesetzlichen Grundlagen (1952 Großbankengesetz; 1956 Niederlassungsfreiheit) zur Revision der Dekonzentration im Bankwesen geschaffen (Bankenkonzentration). – 3. Montanbereich: Die bis 1950 dauernde Entflechtung der damals bestehenden 13 großen, wirtschaftlich stark verflochtenen Montankonzerne führte zunächst zur Neugründung einer Vielzahl kleinerer Zechen und Eisen- und Stahlunternehmen. Diese Dekonzentrationsmaßnahmen waren nur wenig erfolgreich. Bereits kurze Zeit danach haben sich viele dieser Neugründungen angesichts der Strukturkrise erneut zu Großunternehmen zusammengeschlossen. – (3) Chemiebereich: Die Entflechtung der IG-Farben-Industrie führte 1950 zur Bildung dreier Kerngesellschaften (Bayer, BASF, Hoechst) mit zunächst zwei weiteren selbständigen Unternehmen (Cassella, Chemische Werke Hüls).
Gegensatz: Konzentration (Unternehmenskonzentration)
Entflechtung von Unternehmensoder Bankkonzentrationen. Erfolgt u. U. durch staatliche Vorschrift. So wurden nach dem 2. Weltkrieg die deutschen Grossbanken und grosse Industriekonzerne auf Veranlassung der Besatzungsmächte in den westlichen Besatzungszonen durch Gesetz dekonzentriert.
In der Wirtschaftssoziologie: in den Verwaltungswissenschaften Bezeichnung für die Delegation abgeleiteter Zuständigkeiten an nachgeordnete Instanzen durch eine Rechtsinstitution, die die primäre Zuständigkeit behält.
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