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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen

Es dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder andere der in Nr. 1 a-d, f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden: 1. die sich unmittelbar richten gegen a) inländische Gebiets- und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen u. a. Abgaben innehaben, b) einen anderen EU-Mitgliedstaat oder anderen EWR-Vertragsstaat, Schweiz, USA, Kanada oder Japan, c) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in b genannten Staaten, wenn für diese Darlehen eine Gewichtung von höchst. 20% gilt und von der BaFin keine höhere festgelegt worden ist, d) einen anderen in b nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der OECD , e) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die den Zentral-, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der in b genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen, wenn die zuständigen Behörden für diese Darlehen eine Gewichtung von höchst. 20% festgelegt haben, f) die unter sichernde Überdeckung genannten Banken; oder 2. für die eine der in Nr. 1 a-d, f genannten Stellen volle Gewährleistung übernommen hat. Volle Gewährleistung liegt insoweit vor, als auf Grund eines Gesetzes, einer VO, Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt. Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu lösen. Der Gesamtbetrag der Forderungen ge- gen Schuldner in Staaten, die nicht der EU angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.



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