Deckung eigener Schuldverschreibungen
Bestimmte eigene Schuldverschreibungen von Banken unterliegen gesetzlichen Deckungsvorschriften. So müssen Pfandbriefe u. a. Bankschuldverschreibungen mit dem Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Titel nach den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit in Höhe des Nennwerts und mit mind. gleichem Zinsertrag durch die jeweils in Frage kommenden ordentlichen Deckungswerte (z.B. Hypotheken, Kommunaldarlehen usw.) sowie in begrenztem Ausmass durch andere Deckungswerte gedeckt sein. Die jeweilige Deckungsmasse ist neben der Bonität der emittierenden Bank als zusätzliche Sicherheit anzusehen.
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