sichernde Überdeckung
Teil der Deckungskongruenz bei Pfandbriefen. Muss bestehen in: 1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer EU-Mitgliedstaat, ein anderer EWR-Vertragsstaat, Schweiz, USA, Kanada, Japan oder ein vom vorbez. Schuldnerkreis noch nicht erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der OECD ist, oder deren Schuldner EIB, Weltbank, Entwicklungsbank des Europarate oder Osteuropabank ist. 2. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Nr. 1 bez. Stellen die Gewährleistung übernommen hat.
3. Geldforderungen gegen EZB, Zentralbanken der EU- Mitgliedstaaten oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereitsbeim Erwerb bekannt ist. Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchst, mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
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