Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Europarat

Der Europarat wurde 1949, als politisches Bekenntnis zur Einheit und Zusammenarbeit in Europa, in Straßburg gegründet. Die Europäische Bewegung und weitere Initiativen forderten auf mehreren Kongressen die Regierungen auf, einer Union europäischer Staaten Souveränitätsrechte zu übertragen, eine gemeinsame Charta der Menschenrechte und eine Versammlung der Ländervertreter zu etablieren, um so kurz nach dem zweiten Weltkrieg den Frieden in Europa zu festigen.

Aus diesen Forderungen resultierte schließlich der Europarat als zwischenstaatliches Organ mit Sitz in Straßburg, das gemäß seiner Satzung eine "engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutz und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden" herstellen will, also die Politiken seiner Mitglieder harmonisieren und gemeinsame Standards anregen will. Dem Europarat gehören heute sämtliche Länder der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sowie weitere 17 europäische Staaten Süd- und Osteuropas an. Seine Organe sind:

  • das Ministerkomitee: ein Exekutiv-Organ das sich aus den Außenministern beziehungsweise aus den Botschaftern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt und zweimal im Jahr (auf Ministerebene) beziehungsweise monatlich (auf Botschafterebene) tagt.
  • die Parlamentarische Versammlung: ein beratendes Organ ohne Gesetzgebungsbefugnis, das sich aus Parlamentsmitgliedern der nationalen Abgeordnetenhäuser rekrutiert und dreimal jährlich für jeweils eine Woche tagt. Zu selbst gewählten Themen geben die Abgeordneten Empfehlungen an das Ministerkomitee, das diese jedoch - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht berücksichtigen muss.

Das Arbeitsfeld der Europarates

Das Arbeitsfeld der Europarates umfasst die Gebiete Menschenrechte, Soziales, Bildung, Kultur, Sport, Jugend, Gesundheit, Umwelt, Denkmalschutz, Kommunales, Regionales, Rechtsfragen und Massenmedien. Menschenrechte, Kultur und Gesellschaft sowie Demokratieförderung sind jedoch die Hauptgebiete, auf denen der Europarat aktiv arbeitet und zählbare Ergebnisse vorweisen kann. Da der Europarat kein geltendes Recht setzen kann, arbeitet er mit dem Instrument der Konventionen, die dann in den Mitgliedsstaaten in "gemeinsames" Recht umgewandelt werden können. Die bedeutendste Konvention ist die Konvention zum Schutz der Menschenrechte von 1950.

Innerhalb seiner genannten Tätigkeitsfelder zählt es der Europarat zu seinen Aufgaben, soziale Anliegen und Projekte zu unterstützen und in die Öffentlichkeit zu bringen. Seit der Veränderungen in den Ost-West-Beziehungen avanciert der Europarat auch zum Mittler zwischen Ost- und Westeuropa, bildete Kontakte zu potenziellen Erweiterungskandidaten für die EU, indem diese in die Reihe der Europaratsmitglieder aufgenommen wurden, und leistet so einen nicht geringen Anteil zur Europäischen Integration.

Sanktionsinstrumente des Europarates

Die Sanktionsinstrumente des Europarats sind äußerst begrenzt. Bei Verstößen gegen gemeinsam entschiedene und ratifizierte Konventionen können Mitgliedsstaaten von den Organen lediglich gerügt werden. Abgesehen von einem durch die Rüge bedingten Ansehensverlust ist keine weitere Sanktionsfolge vorgesehen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Europabanken
 
Europartners
 
Weitere Begriffe : Schaltergeschäft | Entkirchlichung | Kursverlust
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.