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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ist der größte der Rentenversicherungsträger in Deutschland. Sie verwaltet und organisiert die Rentenbeitragszahlungen von 24 Millionen Versicherten und die Rentenzahlungen an 7,7 Millionen Rentnern.

Hauptsitz der BfA ist Berlin, daneben gibt es seit 1997 eine Außenstelle im thüringischen Gera. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trat mit ihrer Gründung 1953 an die Stelle der Reichsversicherungsanstalt. Im sechsköpfigen Vorstand der selbstverwalteten Körperschaft sind ebenso wie in der 60köpfigen Vertreterversammlung Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in gleicher Stärke vertreten. Sie üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstandsvorsitz wechselt jährlich.

Die BfA ist Versicherungsträger in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Angestellten; daneben aber auch für freiwillig versicherte Hausfrauen und Selbstständige. Die Rentenkonten dieser Versicherten werden von der BfA geführt. Für den Großteil der Versicherten ist die BfA daher für Auskünfte in Rentenfragen zuständig. Außer der Altersrente zahlt sie auch Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, Erziehungs- und Waisenrenten. Darüber hinaus zahlt die BfA für Rehabilitationsleistungen und Umschulungen mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen oder zu erhalten. Zum Teil werden diese Maßnahmen auch von der BfA direkt durchgeführt.

Eine weitere Aufgabe der BfA sind auch die Betriebsprüfungen. Bis 1996 waren hierfür die Krankenkassen zuständig. Nach einer dreijährigen Übergangszeit sind seit dem 1. Januar 1999 nur noch die BfA und die Landesversicherungsanstalten (LVA) zuständig. Zusammen beschäftigen sie 3.000 Prüfer, die ständig vor Ort in den Betrieben überprüfen, ob alle Sozialversicherungspflichtigen auch versichert sind und ob die Beiträge richtig abgeführt werden. Erklärtes Ziel ist es, jeden Betrieb mindestens einmal in vier Jahren zu prüfen, da die Ansprüche auf nicht abgeführte Beiträge danach verjähren.



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