Bundesmantelvertrag
In der Gesundheitswirtschaft:
Der Bundesmantelvertrag (Abkürzung: BMV) wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen (ab Mitte 2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen) vereinbart und beinhaltet nach den Regelungen des § 82 SGB V den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge, die die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu vereinbaren haben. Bundesmantelvertrag und Gesamtverträge bilden die beiden Teile des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen zweistufigen Vertragssystems zur Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen.
Bestandteile des Bundesmantelvertrages sind unter anderem der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für die ambulanten ärztlichen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen Richtlinien, Einzelheiten über die Abrechnung ärztlicher Leistungen, den Umfang der Leistungen in der ambulanten Medizin sowie Vereinbarungen zur Qualitätssicherung.
Die jeweils geltenden Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen werden dagegen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen durch den Abschluss von Gesamtverträgen geregelt.
In der Gesundheitswirtschaft: federal collective agreement
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die vertrags-(zahn)ärztliche Versorgung auf zwei Stufen vertraglich geregelt: Auf der Bundesebene schließen die Kassen-(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (KBV/KZBV) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (ab dem 1. Juli 2008 Nachfolger der Spitzenverbände der Krankenkassen als Vertragspartner) im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung einen gemeinsamen Bundesmantelvertrag ab. Der Inhalt dieses Vertrags ist zugleich Bestandteil der Gesamtverträge, die jeweils auf Landesebene zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen vereinbart werden.
Bis zum Inkrafttreten des GKV-WSG stand es den Spitzenverbänden der Krankenkassen frei, die Bundesmantelverträge gemeinsam oder individuell zu vereinbaren. So haben sie gemeinsam einen Bundesmantelvertrag Ärzte mit der KBV abgeschlossen, für die Ersatzkassen besteht ein eigener Bundesmantelvertrag, der so genannte Arzt-Ersatzkassen-Vertrag. Bis zu einer Änderung der Bundesmantelverträge gelten die bisherigen fort. Inhalt des Bundesmantelvertrages sind u.a.der Einheitliche Bewertungsmaßstab,die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,Vereinbarungen zur Qualitätssicherung undEinzelheiten über die Abrechnung ärztlicher Leistungen und den Umfang der Leistungen in der ambulanten Medizin.Ähnliche Inhalte hat der Bundesmantelvertrag Zahnärzte/Krankenkassen.
§§ 82, 87 SGB V
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