Abrechnung ärztlicher Leistungen
In der Gesundheitswirtschaft:
billing of medical benefits
Die Vertrags(zahn)ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen sind verpflichtet, für die Abrechnung die erbrachten Leistungen, das Datum der Leistungserbringung sowie die Diagnose bzw. bei zahnärztlichen Leistungen den Zahnbezug und die Befunde aufzuzeichnen und zu übermitteln. Für die Verschlüsselung der Diagnose ist der ICD-Schlüssel als gesetzlicher Standard festgeschrieben. Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes müssen Vertragsärzte zum Zweck der Transparenz auch Operationen und sonstige Prozeduren nach einem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information e.V. herausgegebenen Schlüssel kodieren. Der Inhalt der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähigen Leistungen ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschrieben.
§ 295 SGB V
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