Behindertenpflege
In der Gesundheitswirtschaft:
Ambulante bzw. stationäre pflegerische Versorgung von Behinderten.
Im Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – wird in § 2 Behinderung bzw. Schwerbehinderung wie folgt definiert:
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Die Finanzierung der Behindertenpflege ist insbesondere im SGB IX – Soziale Pflegeversicherung – wie auch im SGB XII – Sozialhilfe – geregelt (siehe insbesondere SGB XII, Siebtes Kapitel, Hilfe zur Pflege).
Speziell für die Sicherung und Förderung der Belange der Behinderten hat die Bundesregierung das Amt der/des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen geschaffen. Die Aufgaben dieses Amtes sind seit dem 1. Mai 2002 durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) geregelt. Nach § 15 BGG hat sie/er die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie/er setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
Für die Ausübung der Behindertenpflege sind unterschiedliche Pflegeberufe berechtigt. Nach landesrechtlichen Regelungen sind vor allem Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger speziell für die Begleitung und Betreuung von Menschen ausgebildet, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist. Sie werden an Fachschulen für Heilerziehungspflege im Rahmen schulischer Fortbildung ausgebildet. Die Ausbildung dauert drei Jahre; mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung auch in zwei Jahren durchgeführt werden (Beispiel bezieht sich auf die Regelungen in Bayern).
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