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Außensteuergesetz (ASTG)
Das Außensteuergesetz (AStG) ist ein Teilbereich des deutschen Außensteuerrechts. Das Gesetz soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen unangemessene Steuervorteile erlangen, indem sie ihre Einkünfte in Länder mit niedrigeren Steuern verlagern oder sich der Besteuerung in Deutschland ganz entziehen. Das Außensteuergesetz dient damit der Wahrung der steuerlichen Gleichbehandlung aller in Deutschland steuerpflichtigen Personen und Unternehmen. Durch die im Vergleich zu den Regeln in Deutschland teilweise erheblich abweichenden Steuergesetze in anderen Ländern ist es deutschen Unternehmen und Privatpersonen unter Umständen möglich, ihre Steuerbelastung deutlich zu senken, indem sie ihre Einkünfte oder ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern. Solchen Tendenzen, die zu Einnahmeausfällen und zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung von deutschen Steuerzahlern führen, will der Fiskus entgegenwirken. Deshalb enthält das Außensteuergesetz Regelungen, die einen Missbrauch der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten verhindern sollen. Das Außensteuergesetz ist damit ein Teil des Außensteuerrechts. Damit wird eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen bezeichnet, die die Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland von der Steuerhoheit des Auslands abgrenzen. Neben dem Außensteuergesetz gehört hierzu beispielsweise das Auslandsinvestitionsgesetz, das Entwicklungsländer-Steuergesetz sowie die mit anderen Länden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Daneben findet man aber auch in den Gesetzen zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer sowie in der Erbschaftssteuer Regelungen, die dem Außensteuerrecht zuzuordnen sind. Das Außensteuergesetz regelt im wesentlichen fünf Problembereiche:
Internationale VerflechtungenDer erste Teil des Außensteuergesetzes beschäftigt sich mit multinationalen Konzernen, die aus verschiedenen Unternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Ländern bestehen und zumindest teilweise in Deutschland steuerpflichtig sind. Solche multinationalen oder transnationalen Konzerne betreiben in der Regel einen erheblichen Austausch von Waren und Leistungen zwischen den verschiedenen Konzerngesellschaften. Das Außensteuergesetz sieht vor, dass der steuerpflichtige Gewinn der in Deutschland ansässigen Unternehmen durch die zuständige Steuerbehörde korrigiert werden kann, wenn dieser Leistungsaustausch zu Bedingungen stattgefunden hat, die dritten Personen so nicht gewährt worden wären. Ein Beispiel hierfür: Das deutsche Unternehmen nimmt einen Kredit bei einem anderen Unternehmen des Konzerns auf, das in einem Land mit niedrigen Steuersätzen ansässig ist. Dafür wird ein Zinssatz gezahlt, der weit höher ist als bei vergleichbaren Krediten von Dritten. Eine solche Vereinbarung würde bewirken, dass der zu versteuernde Gewinn des in Deutschland ansässigen Unternehmens durch den Zinsaufwand sinkt, während das Einkommen des Unternehmen im Ausland steigt. Für den Konzern insgesamt tritt dann aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze in beiden Ländern ein Steuerspareffekt ein. Das Außensteuergesetz sieht vor, dass der zu versteuernde Gewinn des deutschen Unternehmens in einem solchen Fall um die überhöhten Zinsen korrigiert werden kann. Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde GebieteDer zweite Teil des Außensteuergesetzes beschäftigt sich mit den Fällen, in denen eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person ihren Wohnsitz in ein Land verlegt, in dem das Einkommen mit wesentlich niedrigeren Sätzen besteuert wird als in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine solche Person für weitere zehn Jahre in Deutschland steuerpflichtig. Die Regelungen beziehen sich sowohl auf die Einkommensteuer, als auch auf Vermögens- und Erbschaftsteuer. Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins AuslandIn diesem Teil des Außensteuergesetzes werden die Fälle geregelt, in denen ein deutscher Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz in ein niedrig besteuerndes Land verlegt, Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) in seinem Privatvermögen hält. In einem solchen Fall sieht das Außensteuergesetz vor, dass im Rahmen eines fiktiven Verkaufs, die stillen Reserven der Kapitalgesellschaft aufgedeckt werden und es so zu einer Besteuerung kommt. Beteiligung an ausländischen ZwischengesellschaftenDie Bestimmungen des vierten Teils des Außensteuergesetzes regeln die Behandlung von Gewinnen, die bei so genannten Zwischengesellschaften anfallen. Als Zwischengesellschaft wird dabei eine Gesellschaft bezeichnet, die ihren Sitz in einem niedrig besteuernden Drittland hat und die zwischen den deutschen Steuerpflichtigen und die operative Gesellschaft geschaltet ist, die den Gewinn ausschüttet. Solange die Gewinne aus der Zwischengesellschaft nicht an den deutschen Steuerpflichtigen ausgeschüttet werden, sind sie dem Zugriff des deutschen Staats entzogen. Für den deutschen Steuerzahler besteht somit die Möglichkeit steuerlich günstiger zu "sparen" als es ihm möglich wäre, wenn ihm die Gewinne direkt ausgeschüttet würden. Um einem solchen Verhalten entgegenzuwirken, verlangt das Außensteuergesetz unter bestimmten Umständen, dass die Gewinne beim deutschen Steuerzahler so besteuert werden, als ob sie an diesen ausgeschüttet worden wären. Voraussetzung ist:
FamilienstiftungenDie Vorschriften bezüglich Familienstiftungen sollen gewährleisten, dass deutsche Steuerpflichtige sich nicht ihrer Steuerpflicht entziehen können, indem sie im Ausland Stiftungen gründen, in die ein Großteil ihrer Einkünfte fließen und bei denen die Steuerpflichtigen zu mindestens 50 Prozent bezugsberechtigt sind. Ähnlich wie bei den Regelungen bezüglich ausländischer Zwischengesellschaften, sieht das Außensteuergesetz vor, dass die Steuerpflichtigen die ihnen zustehenden Einkünfte in Deutschland versteuern müssen, auch wenn sie nicht ausgeschüttet werden. Das Außensteuergesetz soll der Steuerflucht ins Ausland bzw. dem Missbrauch der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorbeugen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass die Überwachung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis sehr schwierig ist. Daher bestehen teilweise immer noch erhebliche Freiräume. Zudem bietet sich als Folge der vielen Doppelbesteuerungsabkommen vor allem für natürliche Personen immer wieder die Möglichkeit, sich der deutschen Einkommensteuer dadurch zu entziehen, dass sie ihren Wohnsitz ins benachbarte Ausland verlegen, obwohl sie den Hauptteil ihres Einkommens in der Bundesrepublik beziehen.
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